Archive …wie eine Verlängerung der Erinnerung …

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Updates.

Neu auf unserer Seite: Erläuterungen zur Umsetzung des IMK-Beschlusses in Schleswig-Holstein, der Erlass aus Sachsen und die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, wie mit dem IMK-Beschluß in den Arbeitsagenturen umzugehen ist. Dazu sagt das “Bleiberechtsbündnis Hanau”:

Sie gibt letztlich nur wieder, was ohnehin schon in der Durchführungsanweisung zur Beschäftigungs- verfahrensordnung drin steht. D.h. es gibt nach wie vor keinen Hinweis auf Anwendung der Härtefallregelung nach § 7 der Beschäftigungsverfahrensordnung im Fall von Geduldeten, die ein Arbeitsplatzangebot haben, aber noch keine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Das dürfte recht viele Personen betreffen, z.B. solche, die die Passpflicht (noch) nicht erfüllen können.

Allerdings steht es wohl den Regionaldirektionen (Landesarbeitsagenturen) frei, darüber hinaus weiteres zu regeln. In Hessen soll es zur Zeit entsprechende Gespräche zwischen Innenministerium und Landesarbeitsagentur geben.

Außerdem noch der Hinweis auf einen Antrag der Fraktion der Linkspartei im Bundestag.

Die Bundesregierung soll im Aufenthaltsrecht “schnellstmöglich eine großzügige gesetzliche Bleiberechtsregelung bei geduldeten Menschen verankern”. Dies fordert die Linksfraktion in einem Antrag (16/3912). So solle eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsmarktzugang grundsätzlich nach fünf Jahren geduldetem oder gestattetem Aufenthalt, bei Familien nach drei Jahren, erteilt werden. In Härtefällen müsse der Aufenthalt auch früher erlaubt werden können, etwa bei minderjährigen, unbegleitet eingereisten Flüchtlingen, bei traumatisierten Kriegs- und Gewaltopfern, bei Opfern rassistischer Gewalt in Deutschland sowie bei Opfern von Zwangsheiraten und Menschenhandel oder davon bedrohten Menschen. Dabei dürfe der Nachweis von Integrationsleistungen wie Sprachkenntnissen oder Schulzeugnissen sowie der Nachweis einer Erwerbstätigkeit keine Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sein[.]