Wie man Illegal wird
Wie im Kapitel, „Wege der Migration“ beschrieben, gibt es drei Möglichkeiten „illegale aufhältige(r) MigrantIn“ zu werden. Die undokumentierte Einreise in den Schengener Raum, eine scheinlegale Einreise mit gefälschten Papieren, sowie eine legale Einreise und ein Verbleiben im Land nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigungspapiere.
Kontrolle auf vier Ebenen: drei plus eins
Der Versuch Migration zu begrenzen, setzt ein Kontrollsystem voraus, das sich an den Wegen der Migration orientiert. Da diese Wege aber schon vor der EU-Grenze beginnen, setzt die EU, sowie einzelne ihrer Länder, immer mehr auf präventive Maßnahmen zur Verhinderung von unerwünschter Migration bzw. eines unerwünschten Maßes an unerwünschter Migration.
Dies geschieht zum einen durch Rücknahmeabkommen mit Drittstaaten, aber auch durch die Entsendung von Polizei und Grenzschutzbeamten in nicht EU-Länder.
So äußerte sich Dr. August Hanning, ehemaliger Präsident des BND auf dem BND-Symposium, am 28. Oktober 1999 in Pullach in seinem Vorwort folgendermaßen:
“[…] gefordert sind präventives Handeln und enge internationale Kooperation. Wir müssen die Probleme dort angehen, wo sie entstehen, nämlich in den Herkunfts- oder Transitländern. Die Früherkennung krisenhafter Entwicklungen und deren Prävention sind die typischen Aufgaben im Rahmen der strategischen Aufklärung eines Nachrichtendienstes. Ist der illegale Migrant erst einmal an der Grenze angelangt, hat die Prävention versagt.” (Dr. August Hanning, 1999:12)
Über einen Informationsaustausch und die Entsendung deutscher Verbindungsbeamte ins Ausland zur Abwehr von Migration sagte Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Inneren, auf demselben Symposium:
„Bei der Bewältigung der Migrationsströme aus dem Kosovo hat sich die von Deutschland initiierte Zusammenarbeit in der sogenannten Münchner Staatengruppe, der neben Deutschland auch Österreich, Frankreich, Griechenland, Italien und die Schweiz angehören, bewährt. Im Rahmen dieses europäischen Informationsverbundes, der unter anderem in einem täglichen Informationsaustausch zur Erstellung eines gemeinsamen Lagebildes besteht, hat Deutschland zusätzliche grenzpolizeiliche Verbindungsbeamte vorübergehend in die potentiellen Transitländer Ungarn, Rumänien, Mazedonien und Slowenien entsandt.“ (Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, 1999:19, f.)
In einem Bericht des Bundesamts für Flüchtlinge und Migration (BAMF), “illegal Aufhältige Drittstaatenangehörige”, heißt es weiterhin:
„Im Rahmen der Vorverlagerungsstrategie werden unter anderem grenzpolizeiliche Verbindungsbeamte und Dokumentenberater an Flughäfen in Herkunfts- und Transitländern entsandt. So befanden sich beispielsweise 2003 deutsche Verbindungsbeamte des BGS, des BKA und des Zolls in den Schengenstaaten und in elf weiteren Ländern. Dazu kamen über fünfzig zeitlich befristet eingesetzte Dokumentenberater an diversen migrationsrelevanten Drittlandflughäfen bzw. Straßenübergängen in der Ukraine (Bundesministerium des Innern 2004: 4, 9, 22). Die grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten dienen dem schnellen und zeitnahen Informationsaustausch, während die Dokumentenberater vor allem das vor Ort befindliche Personal schulen. Ergänzt wird die Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern durch technische und finanzielle Unterstützung der dortigen Behörden, die deren Fähigkeit und Bereitschaft zur wirkungsvollen Eindämmung illegaler Migration und zur Erfüllung ihrer Rückübernahmeverpflichtungen (siehe Kap 3.3.) stärken (Sachverständigenrat 2004: 355; Vogel 2003: 399).“ (BAMF, 2005: 77)
Laut der Aussage von Andreas Beckmann auf der IV. Jahrestagung Illegalität am 6.3.08, steht der EU zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten ein Budget von 308 Millionen Euro zur Verfügung.
Neben den Versuchen, Migration im Vorfeld zu stoppen, finden Kontrollen an den EU-Außengrenzen statt, an denen versucht wird, Menschen daran zu hindern, die Grenze nach Europa undokumentiert zu überwinden. Beim Versuch undokumentiert nach Europa einzureisen sterben täglich Menschen, was nicht zuletzt den verschärften Kontrollen geschuldet ist. Einem Bericht der NRO Fortress Europe zufolge starben seit 1988 mindestens 11,778 Personen entlang der europäischen Grenze.
So heißt es auf der Homepage von Fortress Europe:
„Das unendliche Massaker an den Pforten Europas geht weiter. Mindestens 296 Migranten und Flüchtlinge sind im Oktober 2007 beim Versuch in die Europäische Union zu gelangen gestorben. Mehr als 200 Personen waren um die Kanarischen Inseln in Spanien vermisst gemeldet, 51 Migranten sind im Kanal von Sizilien und Kalabrien (Süditalien) gestorben und weitere 33 sind im Agäischen Meer zwischen der Türkei und Griechenland ertrunken. Mindestens 1,343 Migranten sind bereits seit Anfang des Jahres umgekommen.“ (http://fortresseurope.blogspot.com/2006/02/immigranten-die-europischen-grenzen_15.html ; Stand: 1.3.2008)
Wie viele Menschen tatsächlich sterben, kann niemand mit Sicherheit sagen, da nur die Leichen gezählt werden können. Die Zahl toter MigrantInnen an den EU-Außengrenzen dürfte aber um einiges höher liegen. Eine Statistik, die Aufschluss darüber gibt, wie viele der Migranten ihr Ziel niemals erreichen, gibt es nicht. Besonders an den Ostgrenzen der EU scheinen katastrophale Verhältnisse zu bestehen, die bislang kaum dokumentiert sind. Pro Asyl veröffentlichte jüngst eine Broschüre zur menschenrechtlichen Situation von Flüchtlingen in der Ägäis (http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Europa/Grenze/GriechenlandDoku_dt_klein.pdf)
Digital ist besser
Eine weitere Art, die Einreise von MigrantInnen zu kontrollieren, ist die Überprüfung ihrer Einreisedokumente. Pässe mit biometrischen Daten, sowie die Errichtung von Datenbanken mit Fingerabdrücken und biometrischen Daten sind der Versuch Kontrolle zu perfektionieren.
Nicht nur bei den „territorial eingeschränkten“ Grenzkontrollen, sondern auch bei Kontrollen im gesamten EU-Raum, wird auf Datenbanken wie bspw. das Schengener Informationssystem (SIS, zukünftig SIS II), Visa Informationssystem (VIS) oder EURODAC zurückgegriffen.
So schreibt die Artikel-29-Datenschutzgruppe der EG in ihrer Stellungnahme Nr. 7/2004 zur Aufnahme biometrischer Merkmale in Visa und Aufenthaltstitel unter Berücksichtigung des Aufbaus des Visa-Informationssystems (VIS).
„In der Erklärung vom 25. März 2004 forderte der Europäische Rat die Kommission außerdem auf, Vorschläge zur Verbesserung der Interoperabilität europäischer Datenbanken vorzulegen und außerdem zu erkunden, welche Synergieeffekte zwischen bestehenden und künftigen Informationssystemen (SIS II, VIS und EURODAC) erzielt werden können, damit der Zusatznutzen, den diese Systeme in ihrem jeweiligen rechtlichen und technischen Rahmen bieten, der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus zugute kommen kann.
Alle Maßnahmen in diesem Bereich dürften sich erheblich auf die Grundrechte der betroffenen Personen auswirken, d. h. auf die Grundrechte aller Ausländer, die ein Visum beantragen, und das sind Zigmillionen Menschen.“ (ADG, 2004:3: http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/2004/wp96_de.pdf)
Ganz im Zeichen der Zeit stehend, findet auch die Kontrolle von MigrantInnen in der Bekämpfung und Abwehr des Terrorismus ihre Rechtfertigung.
Während Deutschland auf europäischer Ebene den Ausbau dieser Datenbanken am meisten zu befürworten scheint und auch am meisten Daten einspeist, werden diese Datenbanken auf nationaler Ebene durch ein automatisiertes Fingerabruck-Identifizierungssystem (AFIS) beim BKA (das nationale Gegenstück zu EURODAC ) dem Ausländerzentralregister (AZRG) beim Bundesverwaltungsamt in Köln, sowie zusätzlich dezentral geführte Dateien bei den Ausländerbehörden ergänzt. Zugriff auf das AZRG haben die Ausländerbehörden, die Bundespolizei, das BKA und die Landespolizeien.
Auch Betroffene können Auskunft über die von ihnen gespeicherten Daten erhalten. Auf der Internetseite www.aufenthaltstitel.de heißt es dazu:
„Jeder ausländische Bürger kann einen Antrag auf Auskunft über die eventuell über ihn gespeicherten Daten beim Bundesverwaltungsamt, Ausländerzentralregister, Barbarastr.1, 50735 Köln, stellen. Die Postanschrift lautet: 50728 Köln Tel.: (022) 758-0; Fax: (0221) 758-2823.“ (http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/azr.html)
Spezifisch für das deutsche Kontrollsystem ist eine Kombination interner und externer Kontrollen – wobei der Fokus deutlich auf ersteren liegt. Ob es primär das Ziel von Kontrollen ist, Menschen ohne gültigen Aufenthaltstatus zu entdecken, oder aber eine Situation zu schaffen, die das Leben dieser Menschen in der Prekarität noch mehr verschlechtert und zum Ziel hat, diese zu einer Ausreise zu bewegen, ist nicht eindeutig belegbar. Fakt ist, dass das Kontrollsystem versucht in alle Lebensbereiche einzuwirken. Externe Kontrollen finden auf der Straße, an öffentlichen Plätzen und bei der Arbeit statt. Interne Kontrollen – sowohl direkte, als auch indirekte – erstrecken sich über die Bereiche Gesundheitsversorgung, Wohnung, Bildung, Arbeit und Sozialleistungen.
Externe Kontrollen – in jedem Falle unangenehm
Externe Kontrollen werden sowohl von der Polizei, als „verdachtsunabhängige“ Kontrollen an spezifischen und an öffentlichen Plätzen, sowie auf dem Arbeitsmarkt vom Zoll, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) durchgeführt.
So kontrolliert die Polizei bspw. von Zeit zu Zeit in Asylbewerberheimen ob alle sich dort aufhaltenden Personen in diesem Asylwohnheim gemeldet sind. Ein ehemaliger Asylbewerber berichtete uns über diese Praxis.
Von seinen Freunden im Asylwohnheim seien einige geduldet und einige wohnten nicht in diesem Wohnheim, aber dort wo sie wohnten, seien sie die einzigen Afrikaner, daher versuchten sie in ein anderes Asylheim zu gehen wo mehr Kumpels oder mehr Afrikaner seien. Manchmal käme die Polizei dorthin und würde Kontrollen durchführen. Die Leute die dort nicht wohnten, bekämen eine Strafe.
„Die Polizei schickt Briefe dorthin wo Du in Asyl bist, sie schreiben Dir Briefe, Du seiest an diesem Tag in dieser Stadt gewesen, Du bist in Kontrolle geraten, dann zahlst Du 70.-€ oder 30.- Mark und alles musst Du bezahlen von dem Bischen, was Du vom Staat bekommst.“
Auch sei die Polizei schon zu Sitzungen seines Kulturvereins erschienen, “um nachzuschauen” wie es hieß. Kontrollen, die zum Ziel haben, Menschen, die gegen ihre Residenzpflicht verstoßen, ausfindig zu machen oder gar Menschen ohne gültigen Aufenthaltstatus zu entdecken, erklären nicht zuletzt auch, weswegen es für diese Menschen schwierig bis unmöglich ist, sich gegenseitig zu treffen und auszutauschen. Von dem ehemaligen Asylbewerber, mit dem wir in Kontakt standen, wurde uns berichtet, dass alle Mitglieder seines Kulturvereins einen gültigen Aufenthaltstatus ohne eine einschränkende Residenzpflicht besäßen, da es den anderen nicht möglich sei an regelmäßigen Sitzungen des Vereins teilzunehmen – zumal sein Kulturverein ein Einzugsgebiet habe, das sich über mehrere Residenzpflichtgebiete hinweg erstrecke. Menschen ohne gültigen Aufenthaltstatus setzen sich bei jeder Reise der Gefahr einer Entdeckung aus, somit sind sie abgeschnitten von den Informationen, die ein solches soziales Netzwerk bietet.
Neben diesen Kontrollen an speziellen Plätzen, finden aber auch Kontrollen an öffentlichen Plätzen statt. Diese Kontrollen, so das BAMF, seien „in der Diskussion um Migration, Kriminalität und innere Sicherheit zum Teil umstritten […], weil die Gefahr besteht, dass in ihnen eine diskriminierende Behandlung gesehen wird.“ (BAMF, 2005:10)
Dass diese nicht zu Unrecht umstritten sind und mit ihnen stets eine Stigmatisierung einhergeht, sollen folgende Beispiele verdeutlichen.
Ein Deutscher kurdischer Abstammung und mittleren Alters, wurde bei einer öffentlichen Veranstaltung grundlos von der Polizei kontrolliert. Die „deutsch aussehenden“ deutschen ZuschauerInnen, die wie er ebenfalls dieser Veranstaltung beiwohnten, wurden nicht kontrolliert. Der Mann beteuerte uns gegenüber, dass er aufgrund seines „ausländischen“ Aussehens kontrolliert worden sei. Fragen des Mannes, was der Grund für diese Kontrolle sei und weswegen diese vor all den Leuten stattfinden müsse und nicht ca. 50 Meter weiter weg von der Menge, wurden nicht beantwortet. Es lässt sich bei solchen Kontrollen für Außenstehende, nie eindeutig sagen, ob sie zur Intention hatten, Menschen ohne gültigen Aufenthaltstatus ausfindig zu machen. Wenn ja, dann gibt der Erfolg den Kontrolleuren Recht, wenn nein, dann handelte es sich – wie im angeführten Fall – um eine “Routinekontrolle”.
Eine aus Pakistan stammende Studentin berichtete uns, dass, wenn sie alleine unterwegs sei, sie nie Probleme mit der Polizei hätte, sei sie allerdings mit ihren jüngeren Brüdern unterwegs, so würden diese, speziell an Bahnhöfen, regelmäßig von der Polizei kontrolliert. Ob die Kontrollen zum Ziel haben, Menschen ohne gültigen Aufenthaltstatus ausfindig zu machen, oder auf den “Erfahrungswerten” der Polizei basierend einfach nur dem Vorurteil geschuldet sind, dass Menschen mit dunkler Hautfarbe tendenziell krimineller sind, ist für die Brüder der Studentin irrelevant. Relevant scheint hingegen in beiden Beispielen eine Stigmatisierung durch ausführende Staatsorgane, die den Personen vermitteln, dass mit ihnen etwas nicht in Ordnung sei. Diskriminierung als Nebenprodukt der Vollstreckung des Rechts abzutun und diese Praxis mit „Erfahrungswerten“ der PolizeibeamtInnen zu rechtfertigen ist rassistisch.
Kontrolle und Arbeit
Wie häufig Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) in der Gastronomie sind, kann von uns nicht beantwortet werden. Die erste Kontrolle von MitarbeiterInnen einer Bar seitens des Zolls, die uns bekannt wurde, fand in einer Bar statt, dessen Besitzer kurdischer Abstammung sind. Der Erzählung nach, schienen die kontrollierten Personen sichtlich erstaunt über eine solche Kontrolle gewesen zu sein. Uns gegenüber wurde die Vermutung geäußert, dass diese Kontrolle etwas mit der kurdischen Herkunft der Besitzer zu tun haben könnte.
Als wir eine türkisch stämmige Studentin auf die Praxis externer Kontrollen ansprachen und ihr von den Kontrollen der FKS berichteten, schien sie dies nicht weiter zu überraschen. Sie erzählte uns, dass sie genügend türkisch-stämmige Leute aus der Gastronomie kennen würde, speziell Besitzer kleiner Imbisse, die von der FKS kontrolliert worden seien – es gebe kaum jemanden in ihrem Heimatort und Umgebung der/die nicht bei der Arbeit in der Gastronomie kontrolliert worden sei.
Intern kann nur das kontrolliert werden, was erfasst wurde
Die Kontrolle des öffentlichen Raumes findet alleine durch externe Kontrollen statt, der Arbeitsmarkt wird aber neben diesen auch noch durch interne Kontrollen seitens der Behörden überwacht.
So schreibt das BAMF:
„Bei den Arbeitsmarktkontrollen spielen der Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern und dem AZR sowie die Außenprüfungen an den Arbeitsstellen in Kooperation der Behörden die zentrale Rolle. Eine angemeldete Beschäftigung mit gefälschter Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerkarte ist wegen der Plausibilitätskontrollen beim Datenaustausch nicht möglich.“ (BAMF, 2005:11)
Dies deckt sich mit unseren Recherchen. Ein hier studierender Türke berichtete uns, wie er, nachdem er von seinem ehemaligen Arbeitgeber – trotz gegenteiliger Annahme – erst dann angemeldet wurde, nachdem er wegen dem vorenthaltenen Lohn zur Polizei ging. Bei seiner neu angetretenen Arbeitsstelle wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits bei einem anderen Arbeitgeber angemeldet sei.
Ein ehemaliger Asylbewerber erzählte uns, dass er und die anderen Antragstellerseinerzeit nicht arbeiten durften. Dennoch hätten sie zu dieser Zeit für zwei Wochen bei der Apfelernte geholfen, wofür sie 1-2 DM auf die Stunde bekommen hätten. Diese Arbeit sei ohne Vertrag gewesen, bzw. sie sei keine Arbeit sondern nur eine entlohnte Hilfe gewesen, um Geld zu bekommen. Daher sei diese Arbeit legal gewesen. Dem Interviewten zufolge gäbe es eine gesetzliche Regelung, nach der man nur eine begrenzte Zeit arbeiten und eine begrenzte Menge an Geld verdienen könne, wenn man über keine Arbeitserlaubnis verfüge. Man hätte es ihnen nicht verboten bei der Apfelernte zu helfen. So lange sie akzeptierten, dass sie im Asyl seien und dort wohnten, sei es kein Problem gewesen.
„Da gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der darfst Du so und so viele Stunden arbeiten für so und so viel Geld und dann brauchst Du keine Arbeitserlaubnis oder Steuern zu zahlen. So war das, damals, es ist nicht verboten, solche Arbeit zu machen, […] so lange Du Dein Asyl akzeptierst, Du dort wohnst, wo sie es angeordnet haben […].“
Hätte man durch Hilfe 100-200 DM verdient, sei dies rechtlich kein Problem gewesen, da es keine “Arbeit” gewesen sei. Hätte man aber mehr Geld verdienen wollen, hätte man einen Vertrag abschließen müssen. Auf die Frage, woher er wisse, dass man, wenn man unter einem gewissen Betrag bleibe, keine Arbeitserlaubnis brauche, antwortete unser Interviewpartner:
„Das steht so auf unserem Asyl-Papier, wir dürfen nicht selbstständig sein, wir dürfen nichts arbeiten. Aber ich habe andere gefragt, die länger da waren und besser deutsch sprachen, die haben gesagt: “Ja du kannst so und so arbeiten, ohne Steuer zu zahlen, dafür brauchst du keine Arbeiterlaubnis.“
Um neben dem wenigen Geld, das die Leute im Asyl erhalten, noch etwas dazu zu verdienen, erzählte er uns, dass manche Afrikaner Uhren für 2-5 DM gekauft hätten, um diese dann in Restaurants oder in Cafes zu verkaufen. In einigen Läden gäbe es viele Artikel für eine DM, die man teurer verkaufen könne. Er wusste aber, dass diese Arbeit nicht erlaubt sei, denn die Leute seien von der Polizei kontrolliert worden. Das sei dann nämlich eher so wie selbständiges Arbeiten:
„Es kann sein, dass man mehr bekommt gesetzlich, als man kriegen sollte, ohne Steuern. Damals im Asyl durften wir solche Arbeit nicht machen.“
Die Leute machen es dennoch, geraten in Kontrollen und werden bestraft.
Zentral an dieser Aussage scheint für uns zu sein, dass – abgesehen von der Toleranz und dem Nutzen der Beteiligten – eine Registrierung der Arbeit den Behörden aufgrund einer fehlenden Lohnsteuerkarte nicht möglich war.
Handelt es sich um regelmäßigere Arbeiten, bspw. wenn Menschen ihren kompletten Lebensunterhalt – evtl. auch den ihrer Familie – finanzieren müssen, so ist die Arbeit in Privathaushalten eine Möglichkeit, das Arbeiten auf Lohnsteuerkarte zu umgehen. Wie uns in Gesprächen mit Betroffenen und Behörden mitgeteilt wurde, sei eine selbständige Beschäftigung, bei der lediglich Rechnungen an den Arbeitgeber geschrieben werden, die Abgaben aber selbst abgeführt werden müssen, eine weitere Art sich den internen Kontrollen der Bürokratie zu entziehen. Allgemein ist die Beschäftigung Selbstständiger eine Methode, Versicherungskosten auf die Betroffenen abzuwälzen. In einem Fall wurde uns von einer Person mit deutscher Staatsbürgerschaft berichtet, sie könne sich schlichtweg keine Krankenversicherung leisten und sei daher nicht krankenversichert. Eine Beschäftigung als Selbständige(r) ist auch insofern rechtlich prekär, da mindestens für drei verschiedene Arbeitgeber Aufträge in eigenständiger Arbeit und bei freier Zeiteinteilung ausgeführt werden müssen, dies aber in vielen Fällen nicht möglich oder schwer zu belegen ist.
Die Krankenkassen nehmen einen Abgleich der Sozialversicherungsnummer vor. Eine gefälschte Sozialversicherungsnummer oder die einer anderen Person würde daher auffallen und von der Krankenkasse der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden (Vgl. BAMF, 2005: 80).
Ausländische Arbeitnehmer, die keine deutsche Sozialversicherungsnummer besitzen, unterliegen anderen Kontrollmechanismen. Eine Identifizierung, wie das BAMF schreibt, kann aber mit Hilfe eines gefälschten EU-Passes erschwert werden.
„Bei ausländischen Arbeitnehmern, die eine Arbeitsgenehmigung besitzen (z. B. im Fall illegaler Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertragsarbeitnehmern), erfolgt der Abgleich zwischen Gehaltsmeldungen der Unternehmen und den Beitragsmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern. Nutzen illegale ausländische Arbeitnehmer jedoch gefälschte EU-Pässe wird die Identifizierung schwieriger, da das AZR bei EU-Bürgern aus den 15 alten Mitgliedstaaten keine Angaben zur Arbeitserlaubnis enthält.“ (BAMF, 2005: 82)
Interne Konrollen – Die Bürokratie in ihrem Element
Während die externen Kontrollen von Polizei und FKS für die Betroffenen und uns relativ sichtbar waren, sind es die internen Kontrollen nicht. Allerdings hat alleine das Wissen um sie einen erheblich negativen Einfluss auf die ohnehin schon prekären Lebensbedingungen aufenthaltstatusloser Menschen.
„Stärker als diese Polizeikontrollen sind weitere interne Kontrollen für Deutschland charakteristisch, die am Arbeitsmarkt und an öffentlichen Leistungen ansetzen. Praktisch an jedem Ort, an dem Migranten mit Behörden in Kontakt treten, wird ihr Aufenthaltsstatus kontrolliert.“ (BAMF, 2005: 10)
Die §§ 87, 88 des AufenthG
Die Übermittlungspflicht (§86 AufenthG) und die Strafverfolgung (§96), wurden bereits im Kapitel Gesundheitsversorgung thematisiert und sollen an dieser Stelle – auch wenn sie in der öffentlichen Debatte häufigster Kritikpunkt pro-migrantischer Hilfsorganisationen sind – nur kurz nochmals angesprochen werden.
Während interne Kontrollen der direkten Art speziell zum Ziel haben, Menschen ohne Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis durch behördliche Arbeit zu entdecken – diese Art der Kontrollen finden laut BAMF (2005:11) besonders für die Situation am Arbeitsmarkt statt – soll eine interne Kontrolle der indirekten Art durch die Übermittlungspflicht nach §87 des AufenthG alle Behörden erfassen, mit denen „illegal aufhältige“ Personen in Kontakt treten könnten.
Grundlegend sind hier zwei Dinge. Zum einen erstreckt sich die Übermittlungspflicht auf alle essentiellen Bereiche des sozialen Lebens – Arbeit, Gesundheitsversorgung, den Bildungsbereich (Kindergärten, Schulen und Hochschulen), Wohnraum, Zugang zu wohlfahrtstaatlichen Leistungen, Arbeits-, Sozial-, Jugendamt, jegliche Kontakte mit der Polizei die zu einer Prüfung des Aufenthaltstatus angehalten ist, so wie die Inanspruchnahme von Recht, bspw. vor einem Arbeitsgericht.
„Als Folge davon müssen illegal aufhältige Migranten davon ausgehen, dass ihr illegaler Aufenthalt bei jedem Kontakt mit einer öffentlichen Stelle aufgedeckt werden kann und ihnen Verhaftung und Abschiebung drohen. In besonderer Weise macht sich dies beim Zugang zu wohlfahrtsstaatlichen Leistungen, zu Bildung und zu Wohnraum bemerkbar [..].“ (BAMF, 2005:87, f.)
Zum anderen beinhalten die gesetzlichen Regelungen eine Grauzone für den Bereich der Übermittlungspflicht und die Strafbarkeit von Hilfe, über welche sich der Gesetzgeber die Hoheit vorbehält.
Eingeschränkt wird die Übermittlungspflicht durch zwei Dinge. Erstens durch die Grauzone, wie die Information erlangt wurde, die Kenntniserlangung/Datenerhebung – im Rahmen der Aufgabenerfüllung, bei Gelegenheit der Aufgabenerfüllung oder privat (vgl. BMI, 2007:26, f.). Zweitens durch die Übermittlungssperre des §88 Abs. 1 AufenthG der die Übermittlung gemäß §87 AufenthG beschränkt. Im Papier des BMI heißt es dazu:
„[…] für den Fall, dass die Daten einer besonderen gesetzlichen Verwendungsregelung unterliegen. Im hiesigen Zusammenhang ist insbesondere das Arztgeheimnis als besondere Verwendungsregel von Bedeutung. Ärzte unterliegen nach ihren Berufsordnungen einer Schweigepflicht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärzte bekannt geworden ist. Das unbefugte Offenbaren dieser Geheimnisse ist nach § 203 StGB unter Strafe gestellt.“ (BMI, 2007:27, f.)
Gesundheitsversorgung
Dass die Schweigepflicht auch für medizinisches Personal gelten kann, sei an dieser Stelle angemerkt.
Konkret heißt dies, dass für den Bereich der Gesundheitsversorgung die Frage der Kenntniserlangung und der §88 Abs. 1 AufenthG die Übermittlungspflicht nach §87 AufenthG einschränken. Dies heißt aber nicht, dass Menschen ohne gültigen Aufenthaltstatus damit eine Sicherheit an die Hand gegeben wäre. Kommt es zu einer kostenintensiven Behandlung und das Krankenhaus entschließt sich, eine Abrechnung über das Sozialamt vorzunehmen, kann selbst bei Rechtswidrigkeit einer Übermittlung, diese nicht vor Gericht angeklagt werden, da Gerichte ebenfalls von der Übermittlungspflicht betroffen sind. Unseren Erkenntnissen nach kommt es, speziell in Krankenhäusern auch immer darauf an, wer behandelt und wer den ersten Kontakt herstellt. Während manche die Krankenkarten kontrollieren, spielt für andere der Aufenthaltsstatus keine Rolle für die Behandlung.
Schule
Gerade zur Kenntniserlangung wird vom BMI angeführt, dass es speziell bei Schulen darauf ankäme, wie die Kenntnis über den fehlenden Aufenthaltstatus der Schülerin oder des Schülers erlangt wurde. Dass diese rechtliche Grauzone keinerlei Garantien für Menschen ohne gültigen Aufenthaltstatus bietet, liegt auf der Hand.
Für manche Rechtsauslegungen scheint es laut BMI relevant zu sein, ob ein Bundesland eine Schulpflicht oder lediglich das Recht auf einen Schulbesuch aufweist. Weiterhin heißt es, der Zugang „illegal aufhältiger“ Kinder sei nicht eindeutig geregelt und falle in den Zuständigkeitsbereich der Länder (BMI, 2005: 23, f.). Die Auffassungen darüber, ob für Schulen eine Meldepflicht an die Ausländerbehörde von Nöten ist oder nicht, gehen auseinander. So schreibt Hermann Uihlein im Dezember 2003, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anfrage der Stadtverwaltung Bonn dieser in einem Brief vom 13. November 2002 mitgeteilt habe, dass jedes Kind in NRW unabhängig von seinem Aufenthaltstatus das Recht hätte, die Schule zu besuchen, die Schulen aber meldepflichtig seien. Weiterhin schreibt er, dass die Stadt Freiburg eine andere Rechtsauffassung vertrete, denn es seien keine Gründe erkennbar, die eine Erfassung des Aufenthalts bei Aufnahme in der Schule erforderlich machten, da die Schulverwaltung diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe nicht benötige.
„Die Redaktion von KAM-Info-Migration teilt diese Rechtsauffassung der Stadt Freiburg und möchte sie zur Kenntnis geben mit der Bitte, auf lokaler Ebene ähnliche Initiativen zu unternehmen. Gleichzeitig werden die Leser um Mitteilung gebeten, falls sie Kenntnis von entsprechenden Regelungen vor Ort oder auf Landesebene haben.“
(http://www.kam-info-migration.de/pages/nl0312/kaminfo_nl0312_1.pdf)
Uns wurde von einem Schulleiter berichtet, der die Auffassung vertrat, es sei für den Schulbesuch “völlig irrelevant” welchen Aufenthaltstatus die Kinder hätten.
Arbeitsgerichte
Vom BMI wird angeführt, dass es bei Gerichtsverhandlungen über den vorenthaltenen Arbeitslohn, der durch Schwarzarbeit erworben wurde, durchaus auf die Art der Beschäftigung ankommen würde, aus der ein Lohnanspruch hervorgehe. Laut Norbert Cyrus bei einem Vortrag am 15.10.2007 in Tübingen, seien Arbeitsgerichte nicht dazu verpflichtet den Aufenthaltstatus aufzunehmen. Die Frage sei, was passiere, wenn dieser im Verfahren zur Sprache komme. Dies würde aber in den meisten Verfahren nicht passieren, da die Arbeitgeber ihrerseits kein Interesse daran hätten, dass dies zur Sprache käme, weil sie dann mit härteren Strafen belegt werden würden. Man müsse vor Gericht nicht persönlich erscheinen, sondern könne sich von einem Rechtsanwalt, bzw. als Gewerkschaftsmitglied von der Gewerkschaft vertreten lassen. Nichts desto trotz bleibt ein Restrisiko für die Kläger und natürlich keine Garantie, dass ihr Aufenthaltstatus nicht zur Sprache kommt.
Wohnen
Die Meldepflicht im Bereich des Wohnens verstärkt für Menschen in der „aufenthaltsrechtlichen Illegalität“ ihre prekäre Situation. So wie auch im Bereich der Arbeit, treiben hier gesetzliche Regelungen Menschen in die Abhängigkeit anderer und verschlimmern ihre Lebenssituation. Dies mag der Auffassung geschuldet sein, dass Menschen die gegen das Gesetz verstoßen, keinen angenehmen Aufenthalt haben sollen. Dass der Staat die AusbeuterInnen auf dem Arbeitsmarkt und im Bereich des Wohnens indirekt zu seinen Handlangern macht, ist skandalös.
Die §§ 95 und 96 des AufenthG
Dass durch die §§ 95 und 96 AufenthG für Hilfsorganisationen, deren MitarbeiterInnen sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, soll an dieser Stelle der Vollständigkeit wegen nochmals erwähnt werden. Dr. Ute Koch schreibt in ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Innenausschuss am 26.06.2006, dass vereinzelte Fälle von Anzeigen und Ermittlungsverfahren gegen humanitäre Helfer diesen vor Augen führen würden, wie prekär ihre Lage sei. Sie berichtet von zwei Fällen, in denen Menschen, die sich für „Illegalisierte“ einsetzten mit Konsequenzen zu rechnen hatten.
„Im Frühjahr letzten Jahres wurde die Staatsanwaltschaft beim Jugendamt der Stadt vorstellig. Der Verdacht: Beihilfe zu unerlaubtem Aufenthalt und Untreue, eben wegen der Kinder ohne Aufenthaltsstatus, die in örtlichen Kindergärten betreut wurden.
Gegen einen Pfarrer wurde Strafanzeige gestellt, weil dieser in der ARD-Sendung ´Das Wort zum Sonntag´ sagte: Bis die Grundbedürfnisse illegal in Deutschland lebender Menschen gesichert seien ´ist es richtig, auch gegen staatliche Gesetze dem Gebot der Nächstenliebe zu folgen.[…] Es ist gut, dass da eine Schulleiterin ist, die die Kinder von llegalen aufnimmt. Dass es Vermieter gibt, die nur die normale Miete nehmen. Und es ist gut, dass es den Kinderarzt gibt, der auch ohne Krankenschein […] die Mittelohrentzündung eines kleinen Jungen behandelt.´ Die Anzeige lautete auf öffentliche Aufforderung zur Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92a AuslG.7“ (Koch: 2006:5)
Ihre Schlussfolgerung, der wir uns als Studiengruppe „Aus dem Schatten“ anschließen, lautete:
„Auch wenn die Ermittlungsverfahren bis dato wieder eingestellt wurden, ist es sicherlich nachvollziehbar, dass niemand unter dem Druck arbeiten möchte, der oder die Erste zu sein, die verurteilt wird. Die Rechtsunsicherheit, unter der diese humanitären Helfer ihre Dienste versehen, ist bereits als solche nicht hinnehmbar.“ (Ebd.)
Aufforderungen seitens pro-migrantischer Hilfsorganisationen, gewisse Bereiche aus der Übermittlungspflicht auszunehmen, kam der Gesetzgeber bislang nicht nach. Den Aussagen Reinhard Grindels, MdB, CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Mitglied im Innenausschuss, auf dem Abschlusspodium der IV. Jahrestagung Illegalität am 7.3.08, zufolge, sollen im Bereich des Schulwesens Verbesserungen getroffen werden. Seine Begründung hierzu lautete, dass es ja nicht die Schuld der Kinder sei, dass diese „illegal“ seien und dass es besser sei, sie in der Schule zu wissen, als auf der Straße, wo sie womöglich noch straffällig werden könnten. Dass diese Kinder seitens des Staates aber schon lange „illegalisiert“ und zu Straftätern abgestempelt wurden, sei der Vollständigkeit wegen hier angemerkt. Die Verwendung einer Argumentation die sich dem Topos der Unschuld von Kindern bedient, führt automatisch dazu, die Schuld für die „Illegalität“ bei deren Eltern zu suchen. Unseres Erachtens ist diese aber in der deutschen Politik zu suchen, die vielen Menschen gar keine andere Chance lässt als in die „Illegalität“ abzutauchen. Ob eine Änderung im Bereich des Schulwesens dazu führt, dass Kindern ohne gültigen Aufenthalt Zeugnisse ausgestellt werden können und diese berechtigt sind, weiterführende Schulen zu besuchen, ist noch unklar. Warum gerade Regelungen im Bildungsbereich getroffen werden, nicht aber im Gesundheitsbereich oder gar im Arbeitsbereich, kann nur rein spekulativ beantwortet werden. Die Gesundheitsversorgung wird seitens Privater, wie bspw. der Malteser Migranten Medizin oder anderen Ärzten gewährleistet. Reformen auf dem Arbeitsmarkt, die eine gerechtere Entlohnung zum Ziel hätten, würden zu erheblichen Umstrukturierungen führen und die Preise für viele Dienstleistungen und Waren enorm in die Höhe treiben. Eine deutsche Schulbildung hingegen rekrutiert ein Klientel an Menschen, auf die bei Demokratisierungsprozessen, sowie bei wirtschaftlichen Expansionen in den Heimatländern der „illegal Aufhältigen“ stets zurück gegriffen werden kann – ohne dass in den betroffenen Ländern durch Entwicklungshilfeprogramme deutsche Schulen gebaut werden müssten.
Eine weitere Äußerung Grindels, „Deutschland sei kein Einwanderungsland, sondern ein Integrationsland“, macht deutlich, dass von vielen Politikern immer noch die Meinung vertreten wird: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“. Alleine die Tatsache, dass es Menschen geschafft haben, sich den Kontrollen des Staates zu entziehen, kann von staatstheoretischer Seite als Schwäche des Nationalstaates interpretiert werden. So verwundert es auch nicht, dass die Übermittlungspflicht, die Grauzone, wann diese eingeschränkt ist, die Grauzone, wer sich durch Hilfe strafbar macht und wer nicht, so wie die Weigerung des Gesetzgebers, „illegal aufhältigen“ Personen irgendwann eine Amnestie zu gewähren und darüber hinaus der obligatorische Zwang zur Selbstanzeige, wenn jemand der „illegal aufhältig“ war und legal ausreisen möchte, vom Gesetzgeber nicht aufgegeben, sondern als Mittel zur Kontrolle (und zur Abschreckung) beibehalten werden.