Archive …wie eine Verlängerung der Erinnerung …

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Aufenthaltsrechtliche und arbeitsrechliche Prekarität

Wir haben den Begriff der „Illegalisierten MigrantInnen“ sehr weit gefasst. Letztendlich ging es uns bei den Befragungen um „alle, die auf Grund ihres aufenthaltsrechtlichen Status besonderen Härten auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind oder waren“. Dies hatte praktische, theoretische und politische Gründe und hat sich im Laufe der Untersuchung als berechtigt und sinnvoll herausgestellt.
Der praktische Grund ist Folgender: Für die Kontaktaufnahme ist es ratsam, nicht von vornherein davon auszugehen, dass Menschen Kontakt zu Illegalisierten im engeren Sinne haben oder selbst im engeren Sinne illegalisiert sind, da hier schnell ein Bereich berührt wird, der zumindest theoretisch von strafrechtlicher Relevanz ist. ExpertInnen, die mit uns in Kontakt getreten sind, haben auch zumeist in ihrer ersten Stellungnahme geschrieben, dass sie keinen Kontakt zu “Illegalen” im engeren Sinne hätten. Wurde der Kontakt vertieft, so stellte sich dies öfters als nicht ganz zutreffend heraus. Es gibt darüber hinaus auch Mitarbeiter karitativer und selbst städtischer Organisationen die – oft im Einvernehemen mit ihren Arbeitgebern – zwar auch illegalisierte im engeren Sinne betreuen, aber kein Interesse daran haben, dass dies öffentlich wird. Werden entsprechende Organisationen von öffentlichen Stellen oder auch dem Europäischen Flüchtlingsfond gefördert, setzen sie mit einem solchen Eingeständnis gar ihre Finanzierung aufs Spiel.
Theoretisch sind wir davon ausgegangen, dass allein die Möglichkeit, mittelfristig aus einem prekären Status in einen illegalisierten im engeren Sinne verfallen zu können, die Menschen diszipliniert, von der Wahrnehmung politischer Rechte ausschließt und somit ihre Position in Arbeitsauseinandersetzungen schwächt, deshalb die Illegalisierung auch beispielsweise Menschen mit Duldung oder fiktionsbescheinigung betrifft.
Politisch halten wir die Aussage „kein Mensch ist illegal“ für selbstverständlich und zutreffend. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber dennoch Versuche unternimmt, Menschen und ihre Unterstützer zu illegalisieren, wollten wir skandalisieren. Wir wollten auch thematisieren, wie dieser Umstand auf die gesamte Bevölkerung mit prekärem Aufenthaltsstatus repressiv wirkt.
Alle Aufenthaltsstatus, die sich nicht aus einer Staatsbürgerschaft in einem EU-Mitgliedsland, das Teil des Schengen-Raumes ist, ergeben, sind mit politischer und rechtlicher Diskriminierung (auch auf dem Arbeitsmarkt) verbunden und als prekär zu bezeichnen. Während selbst die Staatsangehörigkeit bei längerem Aufenthalt in einem Drittstaat oder bei Annahme einer zweiten Staatsbürgerschaft aberkannt werden kann, gilt das erst recht auch für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. seit 2005 die Niederlassungserlaubnis. Zwei Fälle, mit denen wir Kontakt hatten, mögen diese Abwärtsmobilität veranschaulichen. Wir führten ein Interview mit einem Türken, der 1988 nach Deutschland gekommen war und bereits nach sechs Monaten als Asylberechtigter nach dem damaligen Artikel 16a des Grundgesetzes („Grosses Asyl“) anerkannt wurde und drei Monate später einen Arbeitsplatz fand. 16 Jahre arbeitete er für verschiedene Speditionen im Großraum Stuttgart und hatte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, dann beantragte er die deutsche Staatsbürgerschaft und hat den notwendigen Sprachtest gemacht. Das Verfahren zur Erteilung der Staatsbürgerschaft beinhaltet eine Abfrage beim Verfassungsschutz. Dieser muss im vorliegenden Fall Bedenken geäußert haben. Die betreffende Person wurde zur Ausreise aufgefordert, die Aufenthaltserlaubnis sei erloschen, da er erstens auf einer Terrorliste vermerkt sei und sich zweitens die Situation im Herkunftsland Türkei verbessert hätte und damit der Grund für die Aufenthaltserlaubnis erloschen sei. Der Betroffene kann dies lediglich auf seine Mitgliedschaft in einer marxistisch-leninistischen Partei zurückführen und hat Widerspruch eingelegt. Vor einer Abschiebung hätte er keine Angst, meinte er, da seine Schwester und seine Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft und seine Frau weiterhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hätten – allerdings hätte das Arbeitsamt nun die Finanzierung einer Fortbildungsmaßnahme eingestellt, mit welcher er den Führerschein der Klasse 2 erhalten sollte. Diese finanziert nun der Arbeitgeber, was er allerdings zurückzahlen muss.
Ein anderer Türke, der u.a. als Taxifahrer gearbeitet hatte, war seit 2005 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Frau. Diese musste berufsbedingt umziehen, er folgte ihr, behielt aber seinen Arbeitsplatz und einen Zweitwohnsitz in ihrem Heimatort. Die nun zuständige Ausländerbehörde verweigerte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis Mitte 2007, da sie aufgrund der „ausländerrechtlichen Vita“ des Betroffenen und seines Zweitwohnsitzes die Ehe nicht als schutzbedürftig anerkannte. Im Untersuchungszeitraum verlor er seine Aufenthaltserlaubnis und die stattdessen erteilte Fiktionsbescheinigung, ist nun ausreisepflichtig und nur noch im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung.
Die Prekarität kommt u.a. auch dadurch zum Ausdruck, dass es für die Betroffenen kaum nachvollziehbar ist, welches Handeln positive oder negative Konsequenzen für sie haben wird. So sind wir oft auf die Annahme gestoßen, dass sich die Menschen durch harte Arbeit integrieren könnten. Dass dies wiederum zu illegalen oder halblegalen Beschäftigungsverhältnissen führt, die wiederum zu einem Entzug der Arbeitserlaubnis und Problemen mit der Duldung führen kann, stößt oft auf Unverständnis. Ein Fall, der von uns intensiver betreut wurde, zog auf Aufforderung der Ausländerbehörde mit der Volljährigkeit bei seiner Familie aus, da deren Wohnung vom Sozialamt bezahlt wurde und er für seinen Unterhalt selbst sorgen könne. Jahre später wurde er von der Bleiberechtsregelung ausgenommen, mit der Begründung, dass er nicht mehr zu Hause wohne und deshalb eine familiengemeinsame Regelung nicht notwendig sei. Verständlicherweise musste er dies als bloße Schikane auffassen. Ein anderer Mensch mit Duldung hatte sich bei einer völlig legalen Beschäftigung verletzt und kam ins Krankenhaus. Während er dort behandelt wurde, konnte er seine Duldung nicht verlängern, woraufhin ihm prompt mit der Abschiebung gedroht wurde.
Mehrere Fälle sind uns bekannt, in denen Menschen die Verlängerung ihrer Duldung für selbstverständlich hielten, dann – etwa aufgrund einer Beschäftigung oder einer Beziehung – ihren Aufenthaltsort wechselten und damit in die Zuständigkeit einer anderen Behörde übergingen, die ihren Fall anders bewertete und kein Abschiebehindernis mehr erkannte. Uns wurde auch von einem Eritreer berichtet, der seit 16 Jahren in Deutschland lebt und stets eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhielt (12 Jahre davon arbeitete er legal bei MCDonalds). Als er sie ein weiteres mal verlängern wollte, wollte die Ausländerbehörde plötzlich Papiere sehen, von denen er bereits bei seinem Asylverfahren angab, er hätte sie als ehemaliger Regierungsangestellter in Äthiopien abgenommen bekommen. Die Ausländerbehörde interpretierte dies als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und er erhielt lediglich eine Duldung ohne Arbeitsgenehmigung, woraufhin er kündigen musste.
Die Mitwirkungspflicht ist ein äußerst flexibles Instrument. Mit ihr können Forderungen an Betroffene gestellt werden, die sie oft nicht erfüllen können. Wird die Mitwirkungspflicht als verletzt angesehen, können weitere Statusverbesserungen verweigert und eine Arbeitserlaubnis entzogen werden.
Fast noch deutlicher wird die rechtliche Prekarität im Bereich der Arbeit selbst. Wenn eine 16-Jährige zweimal die Woche auf das Kind der Nachbarn aufpasst und dafür etwas Geld bekommt, wird dies kaum als illegale Beschäftigung gewertet. Wenn sie zwei Jahre älter ist, fünfmal die Woche Babysittet und ihren Lebensunterhalt damit verdient, schon eher, ebenso, wenn die 16-Jährige dreimal die Woche abends im Gastronomiebetrieb eines Familienangehörigen aushilft. Eine Strafverfolgung ist zwar nicht wahrscheinlich, aber möglich. Das Verhältnis der Illegalisierung erfolgt auch hier so, dass ein kompliziertes Regelwerk zunächst kriminalisiert, zugleich aber Lücken schafft und häufig toleriert.
Eine Kriminalisierung von Arbeitsverhältnissen ist auch im Nachhinein möglich. So ist es etwa auf dem Bau häufig der Fall, dass die ArbeiterInnen zwar einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, dessen Inhalt aber nicht kennen und verstanden haben und von dem sie auch keine Kopie besitzen. Ohne es zu wissen, arbeiten sie dann mehr Stunden zu einem geringeren Lohn, als dort festgelegt ist. In Absprache ist dies auch häufig in der Gastronomie der Fall bei Menschen, die offiziell nur für 400 Euro im Monat arbeiten. Nur in den seltenen Fällen, in denen etwa die Finanzkontrolle Schwarzarbeit solche Übertretungen nachweisen kann, wird das Arbeitsverhältnis illegalisiert. Die Angestellten waren evtl. die ganze Zeit in dem Glauben, legal zu handeln. Viele arbeiten auch als Selbstständige, ohne dies zu wissen. Eine Scheinselbstständigkeit wird ebenfalls im Nachhinein festgestellt und damit die Arbeit kriminalisiert. Die Kontrolle schafft Illegalität.
Wenn sich arbeitsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Prekarität überschneiden, können sich noch absurdere Grauzonen ergeben. So wurde uns unabhängig voneinander von zwei Menschen eine Lohnsteuerkarte bzw. ein Gewerbeschein gezeigt, auf deren Grundlage sie für einen Arbeitgeber tätig waren, obwohl sie zwischendurch ausreisepflichtig wurden.
Dieses ist nur ein kursorischer Überblick über die fließenden Grenzen zwischen dem, was als legal angesehen wird und dem, was als illegal verfolgt werden kann. Konkretere Beispiele finden sich in den Abschnitten zu den einzelnen Sektoren.