Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Für Asylbewerber und Menschen, die mit einer Duldung in Deutschland leben wird eine sehr eingeschränkte medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährleistet. Nach dem Leistungsumfang der medizinischen Hilfe nach §4 AsylbLG sind die
„zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände … erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. …Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.“
Ebenso sind im Leistungsumfang ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung für Schwangere und Wöchnerinnen, amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene, also die nach der gesetzlichen Krankenkasse üblichen, Vorsorgeuntersuchungen im Asylbewerberleistungsgesetz festgeschrieben.
Der Behandlungsanspruch nach dem AsylbLG ist entgegen weit verbreiteter Annahme jedoch nicht nur bei akuten Krankheiten und Schmerzzuständen gerechtfertigt. Einschätzungen von Experten zufolge sind die Verweigerungen von Krankenscheinen und medizinischen Maßnahmen von Seiten der Sozialämter und Amtsärzte häufig rechtswidrig und zum Teil auf die fehlende Kenntnis der Rechtsgrundlagen von Amtsärzten zurückzuführen. So sei dem bestehenden Recht auch bei chronischen Krankheiten, die schmerzhaft sind oder einer akuten Behandlung bedürfen, ein Anspruch auf medizinische Behandlung zu entnehmen. Chronische Krankheiten könnten auch Behandlungsansprüche hervorrufen, wenn diese „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind“. Auch der Anspruch auf Kostenerstattung für eine Psychotherapie kann dem Gesetz zum Teil entnommen werden. Das Gesetz scheint zu viel Interpretationsspielraum zu lassen, der für Unklarheiten sorgt und einer angemessenen medizinischen Grundversorgung im Wege stehen kann. Zum Teil kommt es seitens der Behörden zu einer engen Auslegung der erforderlichen Maßnahmen. In den Formulierungen sollte daher der Behandlungsumfang nach AsylbLG unmissverständlich klargestellt festgestellt werden, bzw. mit dem Sozialgesetzbuch verlinkt werden.
(vgl. Classen 2008)
Anspruchsberechtigt auf die medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind ebenso Personen, welche „vollziehbar ausreisepflichtig sind“. (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) Damit werden auch Menschen in die Anspruchsberechtigung eingeschlossen, welche in aufenthaltsrechtlicher Illegalität leben, ohne zuvor Asyl beantragt zu haben, z.B. Personen, deren Visum abgelaufen ist oder die illegal eingereist sind.
„Illegale Migranten haben Ansprüche auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie gehören zum berechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Asylbewerberleistungsgesetz.“ (BMI, 2007:22)
Die Kostenübernahme der medizinischen Leistungen kann beim Sozialamt beantragt werden. Es muss jedoch die materielle Notlage sowie der Behandlungsbedarf des Betroffenen glaubhaft gemacht werden, damit ein Krankenschein ausgehändigt wird. Zur Regelung der Formalien muss der/die AntragsstellerIn seinen/ihren Aufenthaltsstatus preisgeben. Im Falle des illegalen Aufenthalts einer Person, untersteht das Sozialamt als öffentliche Stelle der Übermittlungspflicht und ist dazu verpflichtet, den illegalen Aufenthalt des/der Kranken an die Ausländerbehörde zu melden. Nach den erforderlichen medizinischen Maßnahmen kann die Ausländerbehörde die betroffene Person abschieben.
Ärzte und medizinisches Personal in öffentlichen Krankenhäusern sind nicht übermittlungspflichtig, da sie der ärztlichen Schweigepflicht unterstehen, und diese gegenüber der Übermittlungspflicht stärker gewichtet wird. Die Übermittlungspflicht von Verwaltungen öffentlicher Krankenhäuser, welche die Kostenabrechnung erstellen, ist umstritten und wird je nach Rechtsverständnis und Art der Kenntniserlangung über den illegalen Aufenthalt unterschiedlich interpretiert. In der Praxis führt dies dazu, dass öffentliche Krankenhäuser, die meist schon unter einer Unterfinanzierung leiden, selbst die Kosten der Behandlung tragen müssen, wenn sie den illegalen Aufenthalt nicht im Rahmen der Kostenerstattungsanträge an das Sozialamt verraten wollen oder die Verwaltungen der Krankenhäuser erst gar nicht über den illegalen Aufenthalt eines Patienten informiert werden.
Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus haben also zwar Anspruch auf medizinische Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Angst vor Statuspreisgabe und drohender anschließender Abschiebung führt jedoch zur weitestgehenden Vermeidung der Kontaktaufnahme mit Behörden. Die Pflicht zur Angabe des Aufenthalts und die Weitervermittlung der Angaben des Sozialamts an die Ausländerbehörde stellt daher ein großes Hindernis in der Wahrnehmung des Anspruchs auf eine medizinische Grundversorgung dar.
Zur Lage
Eine vom Deutschen Institut für Menschenrechte und dem kath. Forum Illegalität hervorgerufene Arbeitsgruppe (Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/ Illegalität) hat in Zusammenarbeit mit Vertretern aus Wissenschaft, der kommunalen Verwaltung, medizinischen Praxis, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und NGOs einen Bericht zur Gesundheitsversorgung von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland erstellt. Dabei wurde eine Bestandsaufnahme und Analyse verschiedener Ansätze zur medizinischen Versorgung des betroffenen Personenkreises in Deutschland erarbeitet, mit dem Ziel, Konzepte der Gesundheitsversorgung von Menschen ohne Krankenversicherung und ohne Aufenthaltsstatus zu entwickeln und strukturelle Verbesserungen der Versorgungsleistung zu suchen.
Der Bericht schildert die Gesundheitsversorgung von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland als defizitär. Medizinische Hilfe wird von den betroffenen Personen häufig erst zu spät in Anspruch genommen, was oft schwerere Krankheitsverläufe, stationäre Aufenthalte oder eine Chronifizierung der Krankheit nach sich zieht, welche unter Umständen bei einer frühzeitigen Diagnose und Behandlung hätten vermieden werden können. Ein besonderes Problem stellt eine Schwangerschaft oder Geburt in der Illegalität dar. Die übliche Schwangerenvorsorge und Behandlung wird oft nicht in Anspruch genommen. Auch die Ausstellung einer Geburtsurkunde gestaltet sich schwierig, da Standesämter ebenfalls der Übermittlungspflicht unterstehen.
Als wesentlichen Grund für die weitgehende Nichtinanspruchnahme der ärztlichen Behandlung nach dem AsylbLG nennt der Bericht die Angst vor der Preisgabe des fehlenden legalen Aufenthaltsstatus, welcher aufgrund der Übermittlungspflicht offengelegt würde. (vgl. AG Gesundheit/Illegalität 2007). Die betroffenen Personen können eine Krankenbehandlung auch auf privatrechtlicher Basis in Anspruch nehmen, also selbst die Kosten übernehmen:
„Unabhängig vom Aufenthaltsstatus kann ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag mit einem niedergelassenen Arzt oder einem Krankenhaus geschlossen werden. Die Bezahlung erfolgt durch den Patienten selbst.“ (BMI 2007:22)
Dies ist jedoch aufgrund der überwiegenden Bedürftigkeit der Personengruppe und den zum Teil hohen Kosten von Behandlungen unrealistisch. So werden, wenn es nicht mehr anders geht, Freunde um Hilfe gebeten, Ärzte von Bekannten und Beratungsstellen aufgesucht oder auf andere nichtstaatliche Strukturen zurückgegriffen. Besonders schwierig wird es, wenn teurere Maßnahmen oder sogar Krankenhausaufenthalte anstehen. Schon Sehhilfen oder orthopädische Hilfsmittel können zum Problem werden, noch schwieriger wird es im Falle einer Schwangerschaft oder einer Zahnbehandlung. (vgl. AG Gesundheit 2007)
Private Träger
Eine Mitarbeiterin einer sozialen Einrichtung berichtete uns den Fall einer Frau, die mit ihren beiden Kindern illegal in Deutschland lebte und bei der Einrichtung Zuflucht suchte. Die Frau war nicht krankenversichert, während ihres Aufenthalts wurden jedoch verschiedene ärztliche Behandlungen, auch für die Kinder, notwendig.
Für die MitarbeiterInnen war dies die erste Frau ohne legalen Aufenthaltstatus, für die sie tätig wurden. Da für die Gesundheitsleistungen nicht auf konventionellem Wege gesorgt werden konnte, mussten sie erst ein Netzwerk aufbauen und auf ihre informellen Ressourcen zurückgreifen. Es sei eine Gratwanderung gewesen, die notwendige ärztliche Versorgung zu gewährleisten. Ein Kind brauchte z.B. eine Sehhilfe, Optiker und Ärzte zu finden die umsonst behandeln, war zwar schwierig, aber sie hätten für alles jemanden gefunden. Die Mitarbeiterin erzählte von der erfreulichen Erfahrung, dass die Hilfsbereitschaft der Leute gegeben gewesen wäre. Dies alles zu organisieren und auszuhalten, sei aber sehr anstrengend: „Alle die menschlich bereit waren zu helfen, sind ein Risiko eingegangen.“
Der Übermittlungspflicht unterstehen nur öffentliche Stellen. Niedergelassene Ärzte, medizinische Einrichtungen in privater Trägerschaft, Anlaufstellen von Wohlfahrtsverbänden und Kirchen sind nicht übermittlungspflichtig. (BMI 2007:29) Dennoch befinden sich die Mitarbeiter auf einer Gratwanderung, wenn sie versuchen, im Sinne der Hilfesuchenden zu agieren, Gelder aufzutun und andere – an formellen Wegen vorbei – um Hilfe bitten. Auf der einen Seite steht die Unterstützung dabei, ein Mindestmaß an sozialer Versorgung zu erlangen, welche der Staat verweigert. Auf der Anderen Seite besteht die Unsicherheit der Strafbarkeit eben dieser Hilfeleistung. Dies ist für die Helfer eine Belastung und führt zu Unsicherheit.
Eine Mitarbeiterin einer anderen sozialen Einrichtung meinte, ihrer Erfahrung nach sei medizinische Versorgung vor allem bei Schwangerschaften und Inneren Beschwerden, wie z.B. Lungentuberkulose und Herzkreislaufstörungen notwendig. An der Behandlung von Lungentuberkulose seien die staatlichen Stellen interessiert, da Tuberkulose meldepflichtig ist. Dem Gesundheitsamt sind Personen zu melden, die an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose leiden, eine Behandlung abbrechen oder verweigern.
Eine zufrieden stellende Antwort zur Situation der medizinischen Versorgung von Menschen ohne Aufenthaltspapiere im Großraum Stuttgart, kann uns die Expertin nicht geben. Eine medizinische Anlaufstelle für Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstaus, wie es sie in anderen deutschen Großstädten schon gibt, sei notwendig und sinnvoll, auch wenn sich bislang stets ein Weg zur Behandlung gefunden hätte. Wenn sich ein Problem ergibt, überlegen sie was möglich ist, sie kennen Ärzte die helfen würden. Eine Behandlung über niedergelassene Ärzte sei einfacher als über ein Krankenhaus, aber auch die Unterbringung in Krankenhäusern sei für Illegale gelegentlich möglich.
Bezüglich psychologischer Betreuung und Behandlung von Traumatisierten berichtete uns eine Expertin, der Einzugsbereich der Einrichtung in der sie arbeite, sei sehr groß. Die meisten ihrer Klienten haben eine Duldung. Es ergeben sich dadurch schon durch die Residenzpflicht und anfallende Reisekosten zur Beratung Probleme. Ein geregelter Aufenthaltsstatus sei eigentlich eine Grundvoraussetzung für eine sinnvolle therapeutische Behandlung. Für eine angemessene psychologische Beratung und Behandlung muss ein Dolmetscher und dessen Bezahlung organisiert werden. Ein Dolmetscher aus der Familie würde sich verbieten. Die Organisation legt großen Wert auf professionelle Dolmetscher, da eine fehlerfreie Verständigung für ihre Arbeit unabdingbar sei und in Sprache alles hineininterpretiert werden könne. Es müsse geklärt werden wer die Kosten einer Therapie übernimmt. Die Organisation vermittle Therapien, sie haben in ihren Beratungsstellen aber auch Leute mit therapeutischer Ausbildung. Wenn keine Finanzierung möglich sei, dann wird eben ehrenamtlich therapiert.
Praxis medizinischer Versorgung
In mehreren deutschen Großstädten haben sich inzwischen Netzwerke gebildet, die versuchen, Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus eine medizinische Grundversorgung anzubieten, ohne dass diese ihren Status preisgeben müssen. Genannt seien hier die Malteser Migranten Medizin, das Medinetz sowie Büros für medizinische Flüchtlingshilfe.
Ein Vertreter der Malteser Migranten Medizin (MMM) erklärte uns die Arbeitsweise seiner Organisation, die in verschiedenen deutschen Großstädten (Berlin, Köln, Darmstadt, München und Hamburg) schon medizinische Anlaufstellen für Nichtversicherte und Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus unterhält. Diese haben einmal oder mehrmals die Woche für ein paar Stunden geöffnet. Das Personal dort arbeitet ehrenamtlich, meist sind es ÄrztInnen die im oder vor dem Ruhestand stehen oder derzeitig nicht berufstätig sind, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Man kann sich die Anlaufstellen der MMM wie Hausarztpraxen vorstellen, in der internistische Fälle wie Angina gleich vor Ort behandelt werden können. Die Ausstattung der Praxen ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich und von Spendengeldern oder Sachspenden (z.B. Arztliegen, Ultraschallgeräte) abhängig. Was die Ärzte nicht behandeln können, müssen sie weiter verweisen. Daher ist die Praxis der MMM idealerweise an ein Krankenhaus angeschlossen. Es gibt Personen, welche die entstandenen Kosten, z.B. von Röntgenbildern, selbst begleichen. Die Leute, die nicht bezahlen können, werden aber durch Spendengelder unterstützt. Krankenhäuser können die Kosten den Maltesern in Rechnung stellen, welche die Kosten durch Spendengelder finanzieren. Die Anonymität der Patienten wird bei ihnen gewahrt. Auch er berichtet, dass die Personen mit dem Aufsuchen der Hilfeleistung warten würden, bis es unumgehbar ist.
Eine Behandlung kranker Menschen, die ohne Aufenthaltsgenehmigung sind, wirft jedoch trotz dem Engagement nichtstaatlicher Organisationen für ein Angebot an medizinischer Versorgung, für viele Betroffene und Helfende immer noch erhebliche Schwierigkeiten auf und ist nicht garantiert. Diese Netzwerke finden sich meist nur in größeren Städten, durch unzureichende Finanzierung ist ihre Arbeit begrenzt und sie können nicht alle Behandlungen durchführen. Diese Hilfestrukturen funktionieren nur, weil Privatpersonen Geld spenden und zahlreiche Ärzte und andere Helfer auf ihre Entlohnung verzichten. Eine adäquate und kontinuierliche Gesundheitsversorgung ist daher nicht sicher gestellt und auf strukturelle Gründe zurückzuführen. (vgl. AG Gesundheit/Illegalität) Der Staat muss hier auf die Notlage reagieren und seiner Verpflichtung zur medizinischen Versorgung durch entsprechende Maßnahmen Sorge tragen.
Ansätze zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung
Der Bericht der AG Gesundheit/ Illegalität stellt verschiedene Ansätze zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus vor, betont jedoch, dass diese keine Alternativen zu einer Neuregelung der Meldepflichten darstellen. Der faktische Zugang zur Gesundheitsfürsorge ist eine strukturelle Aufgabe, die durch keinen der im Folgenden aufgeführten Ansätze zufrieden stellend gelöst werden kann.
Ein Ansatz ist die Einrichtung eines Fonds auf Bundesebene, der Finanzierungslücken ausgleichen würde, die durch Kosten von stationärer und ambulanter Versorgung nicht versicherter Personen entstanden sind. Der Staat wäre in diese Lösung eingebunden, indem z.B. über jährliche Beiträge von Bund und Ländern öffentliche Mittel in den Fond eingezahlt würden, da private Spenden allein nicht ausreichen. Eine ähnliche Lösung wird in den Niederlanden praktiziert.
Diskutiert wird auch der Zugang zur privaten Krankenversicherung. Eine andere Alternative stellt die geschützte Vermittlung von Krankenscheinen über eine Stelle dar, die nicht der behördlichen Übermittlungspflicht untersteht, z.B. durch nichtstaatliche örtliche Beratungsstellen oder öffentliche Anlaufstellen, die unter ärztlicher Leitung stehen. Abzuklären wäre hier besonders der Schutz der Anonymität durch Abschaffung der Übermittlungspflichten und Klarstellung der Schweigepflichten. Auch der Ausbau örtlicher Gesundheitsämter könnte zu Verbesserungen hinwirken. Über lokale Initiativen und kommunale Runde Tische, in den alle relevanten Akteure der Kommune zusammenkommen, können auf lokale Bedürfnisse zugeschnittene Möglichkeiten gefunden werden. Sie könnten z.B. eine Bestandsaufnahme und Lösungen, die den kommunale Bedürfnisse entsprechen, erarbeiten.
All diesen Ansätzen ist jedoch gemein, dass sie bei der Umsetzung auf rechtliche Grenzen stoßen und eines politischen Veränderungswillens bedürfen. (vgl. AG Gesundheit 2007)
Im Koalitionsvertrag der rotschwarzen Regierung 2005 wurde das Bundesinnenministerium beauftragt, die Daten-, Rechtslage und Handlungsoptionen von Menschen ohne Aufenthaltspapiere in Deutschland zu überprüfen. Im dazu 2007 veröffentlichten Prüfbericht (vgl. BMI 2007) ist jedoch von einem politischen Veränderungswillen nicht viel zu erkennen, gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird mehr oder weniger nicht gesehen. Trotz eindeutiger Aussagen und Erfahrungen über die Problemlage von Papierlosen und Forderungen nach tragfähigen Lösungen von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und Menschenrechtsorganisationen sollen nach dem Prüfbericht die Übermittlungspflichten sogar ausgeweitet werden. Verschiedene Ansätze zu Gestaltung der Gesundheitsversorgung und der Regelungen zur Kostenübernahme werden abgelehnt.
Im Positionspapier des BMI heißt es dazu:
„Die Möglichkeit des anonymen Abschlusses einer Krankenversicherung, die Einführung eines anonymen Krankenscheins sowie die Errichtung eines Fonds aus öffentlichen Geldern zur Finanzierung der Krankenversorgung Illegaler werden abgelehnt.“ (BMI 2007:5)
Nach dem Prüfbericht sei die Finanzierung von Gesundheitsleistungen für Menschen ohne gültigen Aufenthalt nicht zu begründen. Sie schaffe eventuell falsche Anreize und Widersprüche, liefen den Prinzipien des deutschen Sozialrechts zuwider und würde diejenigen, die sich nicht an die Regeln gehalten haben, begünstigen. Der Tatsache, dass Menschen ohne Aufenthaltspapiere in den bestehenden Regelungen Anspruch auf eine durch öffentliche Mittel finanzierte medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, diese jedoch faktisch nicht gewährleistet ist, wird im Bericht keine Rechnung getragen, der Einsatz öffentlicher Mittel wird abgelehnt.
Der Einrichtung eines Fonds durch die Zivilgesellschaft, gespeist mit privaten Mitteln, stehen im Prüfbericht jedoch keine Bedenken entgegen, auch sei medizinische Hilfe zu Gunsten von Illegalen nicht strafbar. Eine von in der Praxis tätigen Akteuren geforderte Klarstellung der Straffreiheit von Personen, die im Rahmen ihres Beruf Hilfe leisten, wie z.B Sozialarbeiter oder Pfarrer, wird nicht für notwendig erachtet und die Thematisierung der Gefahr der Strafbarkeit durch die Hilfsorganisation als übertrieben dargestellt, schließlich seien „Verurteilungen von Personen, die aus humanitärer Motivation Hilfe geleistet hätten, nicht bekannt.“ (vgl. BMI 2007)
Der Staat entzieht sich so seiner Verantwortung in der Gesundheitsversorgung und überträgt diese den privaten Trägern. In den Kommunen wird die faktisch nicht gewährleistete Gesundheitsversorgung offensichtlich. Ärzte, Krankenhäuser, Beratungsstellen und andere Einrichtungen und Hilfeleister müssen Lösungen finden. Finden sich genügend relevante Akteure, wie z.B. Stadträte, NGOs, die sich für die Belange der Betroffenen einsetzen, wird auch mal ein kommunaler Auftrag gegenüber den Betroffenen eingeräumt.
In München wurde am 12.05.2004, seitens der FDP-Fraktion beantragt, „Das Recht auf Gesundheit muss für alle Kinder und Jugendliche in München gelten.“ Der Antrag wurde angenommen. Auslöser für eine Reihe von Anträgen, die zu einer Verbesserungen für Menschen in der „aufenthaltsrechtlichen Illegalität“ führen sollten, war die auf Initiative von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom Stadtrat München im März 2001 in Auftrag gegebene Studie zur Erforschung der Situation von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus in München. Diese Studie wurde in Auftrag gegeben, um mehr über die gegenwärtige Situation und Problemlage zu erfahren und daraus kommunale Maßnahmen und Handlungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Lebensumstände von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus zu erarbeiten (vgl. Anderson 2003).
Wie das Referat für Gesundheit und Umwelt der Stadt München schreibt, sei das Problem einer Gesundheitsversorgung nicht die Anonymität,
„sondern die Finanzierung der „anonymen“ ärztlichen Versorgung, insbesondere dann, wenn kostenintensive Gerätemedizin und weiterführende Diagnostik bzw. teure Medikamente und Behandlungen erforderlich werden. Deshalb ist die Frage der Schaffung von Einrichtungen für anonyme Untersuchungen und Behandlungen eng verknüpft mit der Bearbeitung des Stadtratsbeschlusses von 29.04.04 (Sozialausschuß) und 12.05.04 (Vollversammlung), mit dem die Stadtverwaltung beauftragt wurde, die Gründung eines Fonds für Nichtversicherte vorzubereiten.“ (Antrag Nr. 02-08, München)
Ein Arbeitskreis aus städtischen Referaten, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, engagierten ÄrztInnen und NGOs beschäftigte sich in München mit der Gründung des Fonds zur Finanzierung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung von Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus, in dem geprüft werden sollte, in welchem rechtlichen Rahmen sich auch die Stadt an der Förderung des Fonds beteiligen kann, sowie die Einrichtung einer Anlaufstelle für Nichtversicherte und die Behandlung besonders schutzbedürftiger Gruppen (wie z.B. Schwangere Frauen, diese bekommen nun Duldung für 3 Monate vor und nach der Geburt) bearbeitet wurde. (vgl. Anderson 2005)
Aus menschenrechtlicher Perspektive
Der Menschenrechtskommissar Thomas Hammarberg bekräftigte im Rahmen eines regelmäßigen Länderbesuches, bei dem die Beachtung der Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten bewertet wird, im Jahr 2006 „dass nicht registrierte Zuwanderer auch Rechte im Rahmen der internationalen Menschenrechtsinstrumente haben“, dazu zählt der Zugang zu medizinischer Versorgung. Die deutschen Behörden wurden von dem Kommissar dazu aufgerufen, „sicherzustellen, dass illegale Zuwanderer ihre Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und Bildung wirksam wahrnehmen können.“ (Hammarberg 2006)
In einer Stellungnahme zur Anhörung im Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages betont PD Dr. Bielefeldt vom Deutschen Institut für Menschenrechte die besondere Stellung der Menschenrechte als unveräußerliche Rechte, die unter den Rechtsnormen konsequenten Vorrang genießen sollten. Aus den UN-Menschenrechtsverträgen entstehen Rechtsansprüche, die wirksam durchgesetzt werden sollen. Dem Staat kommt hierbei die „Aufgabe zu, die Menschenrechte in seiner Tätigkeit zu achten, sie gegen die Beeinträchtigung durch Dritte zu schützen und schließlich durch Bereitstellung eines geeigneten institutionellen Rahmens ihre effektive Inanspruchnahme zu gewährleisten. Daher genügt es nicht, dass Menschen ohne legalen Aufenthaltstitel theoretisch Rechte haben, wenn die Betroffenen ihre Rechte, in diesem Fall auf den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, faktisch nicht durchsetzen können. „Die Verantwortung des Staates für die Gewährleistung der Menschenrechte umfasst deshalb auch die Schaffung für die Bedingungen ihrer faktischen Inanspruchnahme.“ (Bielefeldt/ Aichele 2007)
In verschiedenen internationalen Menschenrechtsverträgen, die Deutschland ratifiziert hat, wie z.B. im Artikel 12 des Sozialpakts, ist das Recht auf Gesundheit festgeschrieben. Das Recht auf Gesundheit bezieht sich dabei auf eine zeitgerechte und angemessene Gesundheitsfürsorge und Aspekte wie den Zugang zu gesundheitsbezogener Ausbildung und Informationen für alle Gruppen der Bevölkerung. Bezüglich des Schutzumfangs macht der Sozialpakt keine Unterschiede nach Aufenthaltsstatus (vgl. Spieß 2007:56). Aus den Bestimmungen ist auch abzuleiten, dass „der Staat in der Verantwortung steht, Bedingungen zu schaffen, die angstfreies Aufsuchen von medizinischen Einrichtungen seitens Betroffener ermöglichen.“ Untätigkeit des Staates bei defizitärer Gesundheitsversorgung oder das Einleiten von Maßnahmen, welche die Situation verschlimmern, stehen sogar im Widerspruch mit den Verpflichtungen, die aus dem UN-Sozialpakt abzuleiten sind (vgl. Bielefeldt/ Aichele 2007).
Da die derzeitige gesundheitliche Versorgung nicht den medizinischen Standards entspricht, die in verschiedenen von Deutschland ratifizierten Verträgen bezüglich des Schutzumfangs des Rechts auf Gesundheit festgelegt sind, wird aus menschenrechtlicher Perspektive heraus die Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns gesehen, um Verbesserungen in der Gesundheitsversorgung von Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus zu erreichen.
Änderungen sind erforderlich
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers im Bereich der Gesundheitsversorgung eine politische Lösung zu finden, die den sozialen Grundrechten Rechnung trägt und Bedingungen schafft, die zur tatsächlichen Wahrnehmung des Anspruchs auf öffentliche Gesundheitsversorgung führen. Die Gesundheitsversorgung von Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus kann nicht weiterhin auf private Träger und Helfer abgeschoben und von deren Hilfsbereitschaft abhängig gemacht werden, sondern ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von dem Staat getragen werden muss.
Daraus ergeben sich folgende Forderungen. Es muss eine Regelung zur Kostenübernahme medizinischer Behandlungen geschaffen werden. Schon in der gegenwärtigen Rechtslage besteht für Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus der Anspruch auf Finanzierung der medizinischen Grundversorgung durch öffentliche Gelder. Die Finanzierung der medizinischen Grundversorgung muss über den Bund gewährleistet und praktisch durchführbar gemacht werden und kann nicht auf private Träger oder Hilfeleistende abgewälzt werden. Medizinische Hilfe ist gewünscht, daher muss es eine Möglichkeit der Kostenerstattung für Helfer und eine Hilfestruktur geschaffen werden. Außerdem ist eine ausdrückliche Herausnahme ärztlicher und sonstiger medizinischer Hilfe aus dem Straftatbestand (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) nötig und die Straffreiheit bei berufsspezifischer Hilfe, z.B. durch Sozialarbeiter, zur Wahrnehmung sozialer Rechte und humanitärer Hilfe zu versichern. Die Wahrnehmung des Anspruchs muss praktisch ermöglicht werden. Als wesentliche Barriere zur Wahrnehmung des Rechts auf Gesundheitsversorgung müssen die Übermittlungspflichten nach § 87 Abs. 2 AufenthG abgeschafft werden und stattdessen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Gesundheitsversorgung ein gesetzliches Verbot der Übermittlung von Daten an die Ausländerbehörde geschaffen werden.
Literatur
Classen, G. (2008): Medizinische Versorgung. Eckpunkte zur Krankenhilfe nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz. Flüchtlingsrat Berlin
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Med
AG Gesundheit (2007): Frauen, Männer und Kinder ohne Papiere in Deutschland – Ihr Recht auf Gesundheit. Bericht der Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte, 2007 http://files.institut-fuer-menschenrechte.de/437/IUS-041_B_AG_RZ_WEB_ES.pdf
BMI (2007): Illegal aufhältige Migranten in Deutschland. Datenlage, Rechtslage, Handlungsoptionen. Bericht des Bundesministeriums des Innern zum Prüfauftrag „Illegalität“ aus der Koalitionsvereinbarung vom 11.November 2005
http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_1232.pdf
Anderson, P. (2003): „Dass sie uns nicht vergessen…“ Menschen in der Illegalität in München. Eine empirische Studie im Auftrag der Landeshauptstadt München. Sozialreferat. Stelle für Zusammenarbeit
http://www.gruene-muenchen-stadtrat.de/seiten/pdfs/studie_illegalitaet.pdf
Antrag Nr. 02-08 / A 01576 ÖDP/StrIn Mechthild von Walter vom 7. April 2004.
Philip Anderson: Ein spannungsgeladenes Feld: Die Wahrnehmung der sozialen Rechte von Menschen in der Illegalität als Aufgabe der Kommune. Das Beispiel München, S.184 -199 In: Jünschke, K.; Paul, B. (Hrsg) Wer bestimmt den unser Leben? 2005).
Hammarberg (2006): Bericht des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg über einen Besuch in Deutschland, 9.-11. und 15.20.Oktober 2006
Bielefeldt, H./ Aichele, V.(2007): Stellungnahme zur Anhörung im Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages. Die faktische Gewährleistung des Rechts auf Gesundheit für irreguläre Migrantinnen und Migranten.Top 1: Fallsammlung „Kranksein in der Illegalität“. Deutsches Institut für Menschenrechte
http://files.institut-fuer-menschenrechte.de/437/DIMR_2007_Beitrag_Menschenrechtsausschuss.pdf
Spieß, K. (2007): Die Wanderarbeitnehmerkonvention der Vereinten Nationen. Ein Instrument zur Stärkung der Rechte von Migrantinnen und Migranten in Deutschland. Deutsches Institut für Menschenrechte
http://files.institut-fuer-menschenrechte.de/437/Studie_Wanderarbeiterkonvention_2007.pdf